Allgemeiner Teil
Die Wahlbenachrichtigungen werden Ihnen bis zum 02.02.2025 zugestellt.
Wir weisen darauf hin, dass ein Versand der Briefwahlunterlagen nicht vor dem 07.02.2025 erfolgen kann, da uns bis dahin keine Stimmzettel vorliegen.
Briefwahlunterlagen können persönlich bis Freitag, 21.02.2025, 15 Uhr, im Rathaus Hörlkofen beantragt werden. Sollten Sie persönlich nicht vorbeikommen können, haben Sie die Möglichkeit mit der Vollmacht auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung jemanden mit der Abholung zu beauftragen. Bitte achten Sie darauf, dass die Vollmacht vollständig unterschrieben ist und die abholende Person einen Ausweis vorzeigen kann.
Am Samstag, 22.02.2025, können in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in besonderen Ausnahmefällen (Erkrankung, nachweisliche Unrichtigkeit im Wählerverzeichnis) noch Briefwahlunterlagen abgeholt werden. Ebenso am Sonntag, 23.02.2025 bis 15 Uhr.
Abgabe der roten Briefwahlumschläge: Die roten Briefwahlumschläge samt Inhalt (Wahlschein, Stimmzettleumschlag mit Stimmzettel) geben Sie verschlossen Ihrem Postboten mit, werfen Sie in den Post-Briefkasten oder direkt im Rathaus Hörlkofen in den Briefkasten ein. Die roten Briefwahlumschläge müssen samt Inhalt bis spätestens Sonntag, 23.02.2025, 18 Uhr, im Rathaus abgegeben sein. Später eintreffene Briefe werden nicht mehr zur Auszählung zugelassen.
Stimmbezirk 0002 Gemeinde Wörth - repräsentativer Stimmbezirk
Der Stimmbezirk 0002 (Rathaus Hörlkofen) wurde als repräsentativer Stimmbezirk ausgewählt. Alle die am Wahltag im Rathaus Hörlkofen ihre Stimme abgegeben werden in diese Statistik aufgenommen. Dabei werden leidglich Jahrgang und Geschlecht erhoben. Sie erhalten dazu einen besonders gekennzeichneten Stimmzettel. Es handelt sich dabei nicht um die Erhebung für eine Meinungsumfrage, sondern lediglich darum welche Altersgruppen zum Wählen gehen. Nähere Informationen zum repräsentativen Stimmbezirk erhalten Sie hier: Bundeswahlleiterin - Bundestagswahl - Information für Wählende
Deutscher Bundestag - Bundestagswahl 2025
Widerspruch gegen die Übermittlung von Adressdaten an Parteien
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gemäß § 50 (5) Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 (1) BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 (1) BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 (1) Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Wahlberechtigte, die mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind, können dies dem Einwohnermeldeamt der
Verwaltungsgemeinschaft Hörlkofen, Erdinger Straße 8a, 85457 Wörth/Hörlkofen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.
Sodann wird in das Melderegister ein Sperrvermerk im Datensatz aufgenommen. Eine entsprechende Datenübermittlung ist dann unzulässig. Dieser Widerspruch gilt für die in der Widerspruchserklärung genannte Dauer – oder sofern keine Frist angegeben – bis zum Widerruf durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. Sollte eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde Raguhn-Jeßnitz abgegeben worden sein, braucht diese nicht erneuert werden. Die Sperre gilt auch für spätere Wahlen oder Abstimmungen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten wirkt nur gegenüber dem Einwohnermeldeamt des jetzigen Wohnortes. Bei einem Wegzug muss der Widerspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes erneut erklärt werden.
Der Widerspruch zur Datenübermittlung kann nur für alle Parteien, Wählergruppen und andere Wahlvorschlagsträger erklärt werden. Ein auf eine bestimmte Partei, eine bestimmte Wählergruppe oder einen bestimmten Wahlvorschlagsträger gerichteter Widerspruch ist nicht möglich.