Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage - Information über Allgemeinverfügung des Landratsamtes Freising zum Vollzug der 1. BImSchV
Aufgrund einer Gasmangellage wurde die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.
Daraufhin wurden mit Inkrafttreten zum 12.7.2022 neue Regelungen in das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgenommen, die Änderungen im Bereich „Brennstoffwechsel bei einer Mangellage“ beinhalten und für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich der 13., 17. und 44. BImSchV gelten (§§ 31 a bis 31d).
Diese Tatsachen rechtfertigen entsprechend des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.07.2022, Az.: 75g-U8700-2022/36-23, dass bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der 1. BImSchV nicht mehr einhalten können, zeitlich befristet wieder in Betrieb genommen werden können. Das Bayerische Staatsministerium hat die Kreisverwaltungsbehörden aufgefordert, hierzu Ausnahmezulassungen mithilfe von Allgemeinverfügungen zu erteilen, um aufwändige Einzelfallentscheidungen zu vermeiden.
Wir gehen davon aus, dass Sie über diesen Sachverhalt bereits über den Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk informiert wurden.
Im Amtsblatt des Landratsamtes Erding erschien am 24.08.2022 hierzu eine Allgemeinverfügung. Den Text fügen wir zu Ihrer Information als Anlage bei.